Die Domainadresse als Vermögenswert
Jede Pfändung dient dazu, eine Forderung des Gläubigers beim Schuldner zu erfüllen. Dazu muss der Gläubiger einen Pfändungsantrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan stellen und seinen Vollstreckungstitel vorweisen. Abseits der sogenannten Sachpfändung, die der Gerichtsvollzieher beim Schuldner vornimmt, unterliegen grundsätzlich auch sämtliche Rechte und Forderungen sowie andere Vermögenswerte, die im wirtschaftlichen Eigentum des Schuldners stehen, einer Pfändungsmaßnahme. Hierbei pfändet nicht der Gerichtsvollzieher, sondern das Vollstreckungsgericht pfändet durch Beschluss eine Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (Drittschuldner). In Betracht kommen hier beispielsweise Lohn- und Gehaltsforderungen gegenüber dem Arbeitgeber, Kontoguthaben, d.h. Ansprüche aus einer Kontoverbindung, Ansprüche aus Bausparverträgen, Rentenansprüche bzw. Rentenanwartschaften, Ansprüche gegen Versicherungen, Ansprüche gegen Auftraggeber, Gesellschaftsanteile und (Eigentümer-) Grundpfandrechte. Die Zwangsvollstreckung in Forderungen und sonstige Vermögensrechte erfolgt auf entsprechenden Antrag des Gläubigers durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
Insbesondere Domainadressen sind lukrative Wirtschaftsgüter, die üblicherweise wie sonstige Waren gehandelt werden und dabei stattliche Preise erzielen können. Ihre Pfändung übt wie die Pfändung des Geschäftskontos gesteigerten Druck auf den Schuldner aus und ermöglicht faktisch, die Angelegenheit einer schnelle und einvernehmliche Erledigung insgesamt zuzuführen. Der Gerichtshof (BGH) hat seit 2005 kontinuierlich – zuletzt durch Urteil: VII ZR 288.17 vom 11.10.2018 (im Anschluss an eine Entscheidung des BFH, VII R 27.15 Urteil vom 20.06.2017) – Fragen im Zusammenhang mit der Pfändung von Domainadressen geklärt. Gegenstand jeder Domainadresse ist demnach die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain (Schuldner) gegenüber der Vergabestelle (Drittschuldner) aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, nämlich:
- Anspruch auf Eintragung der Domain in das DENIC-Register und den Primary Nameserver; Anspruch auf Aufrechterhaltung der Eintragung im Primary Nameserver als Voraussetzung für den Fortbestand der Konnektierung;
- Anspruch auf Anpassung des Registers an seine veränderten persönlichen Daten;
- Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Rechner durch Änderung der IP-Nummer.
Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche gegen die Vergabestelle (Drittschuldner) erfolgt dabei durch Überweisung an Zahlungs-Statt ggfs. zu einem Schätzwert. Nach § 811 Absatz 1 Nr. 5 ZPO (analog) kann die Pfändungsmaßname ausnahmsweise unzulässig sein, wenn die Domainadresse für die Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist. Der Schutzbereich dieser Vorschrift ist auf Personen (auch Gesellschafter juristische Personen) beschränkt, die im Unternehmen selbst tätig sind und von diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten