Das dingliche Wohnrecht als persönliche Dienstbarkeit im Spannungsverhältnis von Zwangsvollstreckung und Insolvenz
Jedes Wohnungsrecht ist als beschränkte persönliche Dienstbarkeit 1093 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Belastung des Vollrechts, Eigentum am Grundstück, und bedarf für seine Wirksamkeit der Eintragung ins Grundbuch 873 Absatz 1 BGB. Sein Rangverhältnis bestimmt sich nach dem Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch 879 BGB. Soll etwa davon abgewichen werden, bedarf diese Bestimmung ihrerseits der Eintragung ins Grundbuch 879 Absatz 3 BGB. Das Grundbuch gibt Auskunft über die Geschichte und Gegenwart eines jeden Grundstücks, nur was im Grundbuch eingetragen ist, ist amtlich und besitzt in dieser Eigenschaft öffentlichen Glauben. Deshalb wird bei jedem relevanten Rechtsvorgang an einem Grundstück das Grundbuch geändert. Jedermann darf und kann auf die Richtigkeit der Angaben im Grundbuch vertrauen.
Dies vorausgeschickt ergibt sich bei der Vollstreckung oder Versteigerung in ein Grundstück ein Bild wie folgt:
Steht das Wohnrecht hinter dem Recht, aus dem vollstreckt wird, erlöscht es 91 Absatz 1 ZVG; es sei denn in den Versteigerungsbedingungen ist anderes festgehalten oder zwischen Ersteigerer und Wohnrechtberechtigtem vereinbart und öffentlich erklärt worden 91 Absatz 2 ZVG – Publizitätsgrundsatz. Insgesamt gilt es auch 52 ZVG zu beachten insbesondere Absatz 2 Satz 2 bei Erbbauzins bzw. wenn in ein Wohnungseigentum aus dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WEG) vollstreckt wird.
Für die Insolvenz gilt:
Soweit keine Ausübungsgestattung über den Kreis der nach 1093 Absatz 2 BGB berechtigten Personen vorliegt, fällt das Wohnungsrecht nicht in die Insolvenzmasse 36 Insolvenzordnung (InsO). Denn beschränkte persönliche Dienstbarkeiten sind nach 1092 BGB nicht übertragbar und deshalb mangels Pfändbarkeit 857 Absatz 1 BGB grundsätzlich nicht Gegenstand der Insolvenzmasse. Demgemäß ist auch der Insolvenzverwalter nicht befugt, über ein zugunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragenes Wohnungsrecht zu verfügen (vergleiche: München, 34 Wx 72.10, Beschluss vom 14.09.2010). Auch insolvenzrechtliche Prinzipien gebieten entgegen sonst bestehenden Gleichlaufs keine von der Einzelzwangsvollstreckung abweichende Wertung. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Berechtigte Eigentum an dem jeweiligen Grundstück erworben hat 889 BGB (Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten). Jedes dingliche Recht an einem Grundstück besteht demnach mit seinem bisherigen Inhalt fort und verleiht die gleichen Befugnisse wie vor der Vereinigung. Insbesondere bleibt es auch bei der Verfügungsberechtigung über das betreffende Recht. Deshalb kann aus der Insolvenzzugehörigkeit des Eigentums (Vollrechts) nicht auch auf die Insolvenzzugehörigkeit des Wohnungsrechts geschlossen werden.